Karl Oster GmbH + Co.
Großhandel für Heizungsbedarf KG 50827 Köln

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedienungen

  1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Verkäufe und Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle in Zukunft mit uns getätigten Abschlüsse. Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen und zwar auch dann, wenn bei anderen Abschlüssen nicht mehr gesondert darauf hingewiesen wird.

1.2. Unsere Angebot sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung, spätestens jedoch durch Lieferung verbindlich.

1.3. Den allgemeinen Geschäftsverbindungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Abnahme der vereinbarten Leistung gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

1.4. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in dem zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischer Daten, Gewichts-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn Sie in den Auftragsbestätigungen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An unseren Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

  1. Preise

2.1. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung, sofern nichts ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für Verträge mit Nichtkaufleuten, sofern der Termin für Lieferungen und/oder Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss vereinbart wird.

Für den Verkauf unserer Erzeugnisse im Ausland sind Preise von Fall zu Fall einzuholen

2.2. Die Preise verstehen sich netto zzgl. gültiger Mehrwertsteuer, zzgl. Fracht ab Werk oder ab Lager ( je nach Liefermöglichkeit ).

2.3. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt sich die fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, auch aus anderen Verträgen, uns gegenüber voraus.

2.4 Zulässige Nachberechnung und Preiserhöhung für Lieferungen/Leistungen der Zulieferer berechtigen uns zur Weiterbelastung an den Käufer.

2.5 Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen hat der Käufer die gesetzlich zulässigen Frachtkosten dem Spediteur auf dessen Verlangen zu bezahlen; er ist berechtigt, diesen Betrag von unserer Rechnung in Abzug zu bringen. Für unsere Erzeugnisse wird der Bahnfrachtersatz bis zur nächsten Vollbahnstation auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland vergütet, wenn nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Bei Abholung ab Werk/Lager vergüten wir bei frachtfreier Lieferung Frachtkosten nach dem 20-to Frachtsatz.

Für Ersatzteile und Handelswaren gilt die Frachtbasis ab Werk evtl. Werkslager. Eine Fracht hierfür wir nicht vergütet

  1. Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto in bar unter Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückbehaltung zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nicht statthaft; Nichtkaufleute steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.2. Wir behalten uns vor, bei Versandbereitschaft der Materialien eine Anzahlung bzw. Vorauszahlung oder Sicherheit zu fordern. Für Barvorauszahlungen vergüten wir 3%, für Barzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto vom Rechnungswert, vorausgesetzt, dass alle fälligen Beträge beglichen sind.

3.3. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen; Wechsel ebenfalls und nur aufgrund vorheriger Vereinbarung. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Wechseldiskont, zu Lasten des Käufers.

3.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. gültiger Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

3.5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommner und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig., wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

3.6. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, eine erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen und auf Kosten des Käufers die Rückgabe der Ware verlangen oder in Ihrem Besitz nehmen, ohne dass es dem Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, es sei denn, dass es bei Nichtkaufleuten auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf unter Anrechnung auf die offenen Kaufpreisforderungen zu verwerten.

3.7 Können wir nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt unser Schadensersatz mindestens 10% des Kaufpreises, ohne dass wir zum Nachweis des Schadens verpflichtet sind; der Käufer berechtigt , demgegenüber nachzuweisen , dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

  1. Eigentumsvorbehalt
4.1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit

nachstehenden Erweiterungen:

4.2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, unser Eigentum.

4.3.

Der Käufer darf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeiten, umbilden oder der gestalt mit anderen Sachen verbinden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer Forderungen, einer einheitlichen Sache werden.

4.4. Der Eigentumserwerb des Käufers bei der Verarbeitung oder Umbildung gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Unbildung erfolgen durch den Käufer für uns und ohne uns zu verpflichten. Die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Gegenstände dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Rechnungswertes der hierbei benutzten Eigentumsvorbehaltsgegenstände.

Bei der Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen erwerben wir Miteigentum. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Werte der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung jeweils entstehenden neuen Sache. In allen Fällen der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung verwahrt der Käufer die entstehende Sache für uns.

4.5. Der Käufer darf über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände nur im Rahmen des ordnungsgemäßem Geschäftsganges verfügen, sie veräußern oder gegen Entgelt verwerten. Der Käufer tritt hiermit bereits alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verträgen, Vergütungen oder sonstigen Rechtshandlungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände ergeben, gleichgültig, ob über den Gegenstand selbst oder über Ihn nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung verfügt wird. Steht uns Miteigentum zu, so wird der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der unserem Miteigentumsanteil wertmäßig entspricht.

4.6. Trifft der Käufer mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderungen aus Weiterveräußerung nicht unmittelbar uns gegenüber vertragswidrigerweise entstehen lassen, so gilt die Forderung, die zugunsten des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten.

4.7. Veräußert der Verkäufer unser Eigentum zusammen mit uns nicht gehörigen Gegenständen oder verfügt er in irgendeiner Weise über die Ware, z.B. im Falle des $ 947 Abs. 2 BGB, dass unsere Eigentumsrechte untergehen, so wird nur der

Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert de von uns gelieferten Gegenstände entspricht.

4.8. Der Käufer ist zur Verfügung über unser Eigentum nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Verfügung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung Sicherungsübereignung, Abtretung unseres Eigentums bzw. Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer bleibt trotz Abtretung zur Einziehung der aus der Verfügung entstehenden Forderung berechtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einzugsbefugnis unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir können von dem Käufer jederzeit Auskünfte verlangen, die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlich sind. Auf unser Verlangen hat uns de Käufer insbesondere jederzeit die Schuldner der abgetreten Forderung mitzuteilen und ggf. den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind hiermit durch den Käufer ermächtigt, ggf. die Schuldner von uns aus im Namen des Käufers zu benachrichtigen.

Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten an Stelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an uns abgetreten.

4.9. Der Käufer hat uns von Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche von allen an diesen Gegenständen eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Abwehr der Eingriffe Dritter gehen zu Lasten des Käufers.

4.10. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Gegenstände zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer gefährdet erscheint oder Käufer oder seine Abnehmer gegen die Ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die den Wiederverkäufern erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der uns abgetreten Forderung können wir unter den gleichen Vorraussetzungen widerrufen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes gilt – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abzahlungs-

4.11. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt es nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder anderem Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zunehmen uns sie unbeschadet der Zahlungs- uns sonstigen Verpflichtungen des Käufers Ihm gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ausgezahlt.

  • 12.  Die Rechte aus dem Eigentum und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon werden bis zur vollständigen Freistellung auch als Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, vorbehalten
  • 13.  Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.
  • 14.  Wir sind berechtigt, die Vorhaltsware auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  • 15.  Wir sind auf Aufforderung des Käufers verpflichtet, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unser Wahl freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
  • 16.  Der Käufer tritt zur Sicherung unserer gegenwärtigern und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung hiermit schon jetzt alle Ansprüche ab, die ihm aus seiner Veräußerung gemäß 4.4. dieses Abschnittes aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen zustehen werden.
  1. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen

5.1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports uns sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei ob sie bei uns, einem Vorlieferer oder einem unserer Unterlieferer eintritt.

5.2. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.

5.3. Die uns gegenüber abgegebene Erklärung eines unserer Vorlieferanten gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind.

  1. Lieferfristen und Termine

6.1. Die genannten Lieferfristen und Termine sind für uns unverbindlich und annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage gegeben haben. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir auch nicht.

6.2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Liefertermin unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in in- und ausländischer behördlicher

Bescheinigungen. Lieferfristen und – termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Lieferung d.h. ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

6.3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Teilieferungen sind zulässig.

6.4. Die vorstehenden Ziffern 2 und 3 gelten auch, falls feste Lieferfristen oder – termine vereinbart wurden.

6.5. Bei Verzug, verschuldet durch uns, ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzten. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer den Rücktritt nur in soweit erklären (oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung fordern), als Lieferung innerhalb dieser Nachfrist noch nicht ausgeführt ist. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eines durch uns zu vertretenen groben Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf dem nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Voraussehbar gewesenen Schaden, jedoch auf höchstens 5% vom Wert der Lieferung.

7.Versand und Gefahrenübergang 7.1. Die Transportgefahr trägt der Käufer.

7.2. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer, Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, so gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

7.3. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind sofort abzurufen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach freiem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Dasselbe gilt in den in Ziffern 5.1. genannten Fällen.

7.4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf unsere Fahrzeuge, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers – z.B. auch bei frachtfreier Lieferung – geht in jedem Falle – einschließlich einer Beschlagnahme – die Gefahr auf den Käufer über.

7.5. Das Abladen der gelieferten Ware vom Transportmittel, das Einbringen und Aufstellen einschließlich Gestellung von Hilfseinrichtungen hat, auch bei frachtfreier Lieferung, durch den Käufer, zu erfolgen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers, der am angekündigtem Liefertag die Anlieferung abzuwarten hat; andernfalls erfolgt nach unserer Wahl das Abladen, Stapeln, Einlagern oder Rücktransport auf Kosten des und Gefahr des Käufers.

7.6. Rollgeld ist grundsätzlich vom Käufer zu tragen. Die Kosten der Verpackung gehen voll zu Lasten des Käufers. Sie wird sein Eigentum.

7.7. Bei Vorliegen von Mängeln an Liefergegenstände sind diese gleichwohl von dem Käufer unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen.

7.8. Etwaige Beschädigung hat sich der Käufer im eigenen Interesse beim Empfang der Materialien zur Wahrung seiner Schadensersatzansprüche bescheinigen zulassen. Eine Transportversicherung wir nur auf Verlangen Käufers und auf seine Kosten vorgenommen. Dieses Verlangen ist auf jeder Bestellung zu vermerken. Auf Beanstandung wegen fehlender Teile wird nur eingegangen, wenn die Beanstandung bei oder sofort nach empfang der Ware bei uns erfolgt.

  1. Gewährleistung

8.1. Wir gewährleisten für unsere Erzeugnisse eine dem jeweiligem Stande der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit sowie deren listenmäßige Leistung.

8.2. Diese Gewährleistung gilt sowohl für von uns selbst hergestellte Teile als auch für unsere Erezeugnisse von uns eingebaute Lieferantenteile. Sie gilt nicht für Handelware. Hinsichtlich dieser Ware werden wir die uns gegen den Lieferanten/Hersteller zustehenden Rechte an unseren Käufer abgetreten.

Dies gilt nicht für Nichtkaufleute. Für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.3. Für Mängel der Lieferung – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften übernehmen wir Gewährleistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

8.3.1. 2 Jahre für Kesselkörper und Boiler einschließlich Isolierung. 8.3.2. 2 Jahre für Heizkörper
8.3.3. 1 Jahr für Öl- und Gasbrenner
8.3.4. 6 Monate für alle übrigen Lieferteile und Handelsware 8.3.5. Sanitär 6 Monate

8.4. Heizkörper werden mit einem Grundanstrich nach DIN55900 Teil 1 geliefert. Für die Haltbarkeit der auf diesen Grundsanstrich aufgetragenen Deckanstriche wird keine Gewährleistung übernommen. Fertiglackierte Heizkörper werden in zweiter Schicht elektrostatisch mit hochwertigem Heizkörperlack einbrennlackiert und durch entsprechende Verpackung gegen Transportschäden geschützt. Diese Körper sind später mit geeigneten Heizkörperlacken entsprechend den Empfehlungen der Lackhersteller lackierbar (DIN 55900 Teil 2)

8.5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht:

8.5.1. auf Schäden, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeit und fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, insbesondere nicht vorgesehener Brennstoffsorten und chemischer Einflüsse, sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung.

8.5.2. auf Schäden infolge falscher Wahl des Brenners oder falscher Brennereinstellung.
8.5.3. auf Schäden und Folgen, die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden.
8.5.4. auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, Boilerschutzeinrichtungen;
8.5.5. für Folgen der Verwendung von Kesselsteingegenmitteln u. ä.
8.5.6. auf geliefertes Dichtungsmaterial und die Dichtheit der Verbindungen bei Heizkörpern. Bei der Montage und dem Anschluss von Heizkörpern sind die Richtlinien des Verbandes Stahlheizkörper zu beachten. Die Qualität des Dichtmaterials muss gemäß der Wasserbeschaffenheit (z.B. bei Zusatz von Sauerstoffbindemitteln) gewährt werden.
8.5.7. Für Farbabweichungen bei Sanitärerzeugnissen wird keine Garantie übernommen.

8.6. Die Gewährleistung erlischt, wenn unser Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt ferner, wenn unsere Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht befolgt sind (Montage- und Betriebsanleitung).

8.7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere Einwilligung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen wird Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme de Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

8.9. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdeckung und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Waren am Bestimmungsort ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder ausreichend gewesen sei.

8.10. Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, den Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen, entfallen alle Mängelansprüche. Zur Mängelprüfung Beauftrage sind nicht zur Anerkennung von Mängel mit Wirkung gegen uns berechtigt.

8.11. Wir verpflichten uns, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder an ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder – nach unserer Wahl – den Minderwert zu erstatten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.

8.12. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer uns die erforderliche Zeit, ausreichenden Zugang und räumliche Möglichkeiten zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Wird der Liefergegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch weitere Benutzung entstanden sind.

8.13. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht.

8.14. Schlägt eine Nachbesserung fehl, steht dem Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Recht zum Vertragsrücktritt zu, jedoch nach Einbau nur ein gesetzliches Minderungsrecht; für den Nichtkaufmann gilt die gesetzliche Regelung.

8.15. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt bei Geltung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist mit Ablauf eines Monats nach unserer schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge, jedoch frühestens sechs Monate nach Gefahrenübergang.

8.16. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.17. Die vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Lieferung gleichwertiger anderer als vertragsgemäßer Ware.

  1. Rückgabe der Materialien

9.1. Von uns geliefertes Material wird nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns nach vorheriger Zustimmung in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir für in einwandfreiem Zustand zurückgegebenes Material nach Abzug der Frachtkosten den Rechnungspreis abzüglich 15% Bearbeitungskosten mindestens jedoch 15€.

  1. Abrufbestellungen

10.1 Von Bestellungen, die auf Abruf erteilt werden oder bei denen die Versandanschrift fehlt und innerhalb einer von uns angemessenen Frist nicht abgerufen worden sind, steht uns der Rücktritt frei. Wir behalten uns vor, Schadenersatz zu verlangen.

  1. Sonstiges

11.1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche und Vertragsstrafen, besondere Schadenersatzansprüche, insbesondere aus Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung – auch soweit solche

Ansprüche aus Verletzungen bei der Erfüllung der Gewährleistungspflicht in Betracht kommen können – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen im übrigen auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand beschränkt und insgesamt der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen. Sämtliche Ansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch nicht Mängel gemäß Ziffer 8.3. verjähren nach sechs Monaten nach Gefahrenübergang. Für Nichtkaufleute gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Teilunwirksamkeit

12.1. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

  1. Keine Drittbegünstigung – Abtretungsverbot

13.1. Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Käufer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist Köln. Gerichtsstand ist ausschließlich Köln – auch für Mahnverfahren -; für den Nichtkaufmann gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

An einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) vom 19.02.2016 nimmt unser Unternehmen nicht teil.

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